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Die Wehrerfassung ist im Art. 12a Abs.1 Grundgesetz und im § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz geregelt.

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche sind und sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Die Erfassung dient dazu, diesen Personenkreis festzustellen. Die Meldebehörde (Erfassungsbehörde) unterrichtet die in Frage kommenden Personen von der Erfassung; sie gibt ihnen die zur Übermittlung an das Kreiswehrersatzamt vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie zur Überprüfung dieser Daten auf. Die Erfassung wird zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres durchgeführt.

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