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Es handelt sich hier um Namensänderungen, die durch das BGB geregelt sind.
Beispiele:
  • eine Namenserteilung (die nicht verheiratete Mutter erteilt dem Kind den Familiennamen des Vaters),

  • Einbenennungen (Mutter und deren Ehemann erteilen dem nicht gemeinsamen Kind ihren Ehenamen) oder

  • Wiederannahme von früheren Namen nach Auflösung der Ehe usw.


Gebühr: 30 Euro

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