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Die Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung der Stadtkasse an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung.

Hat der Schuldner die von der Kasse in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen lassen, so muss die Kasse unverzüglich die Vollstreckung in die Wege leiten.

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