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Erteilung von Gestattungen für den Ausschank nach § 12 GastG aus besonderem Anlass (z.B. auf Märkten, Veranstaltungen und Festen).Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erlaubt/gestattet werden.