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Bearbeitung von Konzessionsanträgen nach §§ 2, 9 und 11 Gaststättengesetz wowie Rücknahme und Widerruf der Konzession nach § 15 Gaststättengesetz.Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.