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Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte nach § 55 der Gewerbeordnung.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht, Leistungen anbietet oder Schaustellertätigkeit ausübt.
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