Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.
Von der Umsatzsteuer befreit werden können zum Beispiel:
- kulturelle Einrichtungen,
- allgemein bildende und berufsbildende Einrichtungen oder
- Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker.