Hilfsnavigation

Sprache

Headfoto Rathaus

Noch Fragen? Wir sind für Sie da:

Stadtverwaltung Bad Bramstedt
Öffnungszeiten:
Mo., Di., Do., Fr. 8-12 Uhr
Do. 14-18 Uhr (außerhalb d. Öffnungszeiten nach Vereinbarung)
mitwochs geschlossen!
Bleeck 17-19
24576 Bad Bramstedt
Telefon 04192-5060
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren

Kreis Segeberg

Externer Link: Kreis Segeberg

Holsteiner Auenland

Externer Link: Logo Holsteiner Auenland

Nordgate

Externer Link: Nordgate

Kulturportal

Externer Link: Kulturportal

Gewerbeflächen
in Bad Bramstedt

Roland-Wappen  
    
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XYZ Alle
 

 

Ausbildungsüberwachung

Leistungsbeschreibung

Voraussetzung für die berufliche Umschulung ist eine für die jeweilige Ausbildung geeignete Ausbildungsstätte. Die Eignung ist auch dann erfüllt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Die Berufsausbildungsstätte muss nach Art und Ausstattung geeignet sein.

Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der beruflichen Umschulung von Beginn der Maßnahme und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen. Sie muss zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen bestellen.

Die für die Ausbildung zuständige Stelle ist für die Eignung der Ausbildungsstätte verantwortlich sowie auch für die Beseitigung möglicher Beanstandungen. Kann ein Mangel nicht behoben werden, so muss die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert werden. Ausbildende, Umschulende und weitere Personen sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

Die zuständige Stelle arbeitet eng mit der Aufsichtsbehörde zusammen, insbesondere bei der Realisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Bei Berufsausbildungen/Umschulungen in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft sowie der Hauswirtschaft muss die Ausbildungsstätte von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. Dabei können das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmte Mindestanforderungen an Größe, Einrichtung und Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

An wen muss ich mich wenden?

Sofern keine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, an die zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z. B. für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 41 ff. Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • §§ 27 ff. i. V. m. § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

 

WZV...zur Homepage

Autor: Advantic Systemhaus GmbH